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Rechtsanwaltskanzlei & Notarin
mit Fachanwälten in Berlin
Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Ausnahmen der Dreiwochenfrist – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist zwingend. Aber es gibt sie: Die seltenen Ausnahmen zur Dreiwochenfrist!

Die Dreiwochenfrist muß eingehalten werden

Gegen eine Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang Klage erhoben werden. Geht die Klage auch nur einen Tag später beim Arbeitsgericht ein, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden. Grundsätzlich sind die Arbeitsgerichte zwar arbeitnehmerfreundlich, allerdings nicht mehr, wenn es um die Einhaltung der Dreiwochenfrist geht. Ich hatte zu dieser Problematik erst kürzlich wieder einen interessanten Fall.

Urlaub und Dreiwochenfrist

In dem konkreten Fall war der Mandant für über drei Wochen in den Urlaub gefahren, wobei der Arbeitgeber dem Mandanten unmittelbar nach dessen Urlaubsbeginn die Kündigung in den Briefkasten warf. Es galt also zu klären, ob gegen die Kündigung ausnahmsweise doch noch vorgegangen werden konnte. Im Ergebnis ist mir dies gelungen, da ausnahmsweise auch nachträglich noch Kündigungsschutzklagen zugelassen werden können. Dies ist in § 5 KSchG festgelegt. Danach muss der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen sein, die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben. Allerdings ist dies eine Ausnahme zu der (strengen) Regel, dass die Klage tatsächlich innerhalb einer Dreiwochenfrist erhoben werden muss.

Bei einer Kündigung gleich zum Rechtsanwalt

Da dies eine sehr knappe Entscheidung war, kann ich nur jedem Arbeitnehmer raten, seinen Briefkasten bei einer längeren Urlaubsabwesenheit nicht aus dem Auge zu verlieren und ihn gegebenenfalls von Angehörigen oder Freunden leeren zu lassen. Gerne berate und vertrete ich Sie. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin mit meinem Sekretariat.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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