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mit Fachanwälten in Berlin
Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Betriebsstilllegung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Betriebsbedingte Kündigung: Eine Betriebsstillegung kann zu einer Kündigung führen – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen!

Kündigung bei Betriebsstillegung

Eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung kann als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. II KSchG, also als Kündigungsgrund angesehen werden. Voraussetzung ist aber, daß die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitsnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung feststehen. Mit anderen Worten muß also bereits beim Ausspruch der Kündigung feststehen, daß der Betrieb auch tatsächlich stillgelegt wird.

Betriebsstillegung muß Formen annehmen

Allerdings muss die zur Kündigung führende Organisationsentscheidung bereits zum Zeitpunkt der Kündigung endgültig vorgelegen haben und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung muss aus Sicht der Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Formen angenommen haben. Daher ist eine Kündigung wegen einer Betriebsschließung sozial ungerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Beschluss der Stilllegung lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Dies gilt auch dann, sofern der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann kann keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vorliegen.

Kündigungsschutzklage erheben!

Die Unterschiede sind hierbei fließend. Oftmals liegt nämlich gar keine Betriebsstillegung vor oder der Arbeitgeber macht entscheidende Fehler. Dann kommen wir ins Spiel. Wenn Sie von einer Betriebsstillegung betroffen sind, sollten Sie unbedingt kompetente Hilfe eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen; gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung!

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

Klare Abstimmung bei Kosten und Leistungen!

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Borgmann & Witting
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