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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Die Abberufung von Geschäftsführern und Vorständen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Bei einer Abberufung werden oft jegliche Zahlungen eingestellt. Die Vergütung kann jedoch im Urkundenverfahren eingeklagt werden.

Zahlungen werden eingestellt

Häufig werden Vorstände bzw. Geschäftsführer schlagartig abberufen und es werden ebenso schlagartig jegliche Vergütungszahlungen eingestellt. Dies erfolgt in aller erster Linie, um die abberufenen Geschäftsführer bzw. Vorstände unter Zugzwang zu setzen. Hiergegen kann man sich jedoch mit Aussicht auf Erfolg wehren.

Schnelle Klage im Urkundenverfahren

Bekanntermaßen sind Arbeitsgerichte für Vorstände und Geschäftsführer in aller Regel nicht zuständig. Dies hat erst einmal den strategischen Nachteil, dass vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit Klage erhoben werden muss und Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten in aller Regel sehr viel länger dauern. Allerdings gibt es auch vor den ordentlichen Gerichten die Möglichkeit, recht schnell zu einem klagestattgebenden Urteil zu kommen. Es muss Klage im Urkundsverfahren erhoben werden. Hintergrund ist, dass die Vergütung eines Vorstandes bzw. eines Geschäftsführers im Dienstvertrag explizit festgehalten ist. Insofern kann bezüglich dieser Vergütung im Urkundsverfahren geklagt werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein Urteil nach wenigen Monaten ergangen ist, aus dem dann auch falls erforderlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Fazit

Die Abberufung eines Vorstandes bzw. eines Geschäftsführers unter gleichzeitiger Einstellung der Vergütungszahlung ist aus Sicht des Betroffenen zwar sehr ärgerlich. Allerdings kann in aller Regel die dem Geschäftsführer bzw. dem Vorstand zustehende Vergütung recht schnell realisiert werden.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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