Dienstwagen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Aufforderung des Arbeitgebers zur Herausgabe des Dienstwagens ist Ernst zu nehmen. Ansonsten droht eine erneute Kündigung.
Weigerung zur Herausgabe des Dienstwagens…
Das Landesarbeitsgericht in Nürnberg hatte kürzlich einen interessanten Fall zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und die sofortige Herausgabe des Dienstwagens gefordert. Der Arbeitnehmer weigerte sich und verwies darauf, dass er nach wie vor einen Anspruch auf den Dienstwagen habe, mithin den Dienstwagen nicht herausgeben müsste, da die Kündigung unwirksam sei.
…kann zu einer neuen Kündigung führen!
Daraufhin hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nochmals gekündigt und diesmal mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer durch die Nichtherausgabe des Dienstwagens eine schwere Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten herbeigeführt habe, die von sich aus den Ausspruch einer Kündigung rechtfertige. Dieser Sichtweise sind die Richter im Prinzip gefolgt. Auch wenn die Kündigung vorliegend aus anderen Gründen im Ergebnis für nicht wirksam gehalten wurde, sind die Richter jedoch der Auffassung gewesen, dass der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalten habe.
Fazit:
Als Anwalt für Arbeitsrecht bzw. als Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte man Mandanten daher nie dahingehend beraten, bei einer Kündigung ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. eines Dienstwagens oder anderer Betriebsmittel auszuüben, da ein solches nicht besteht.