Falsches Gericht – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Klage gegen eine Kündigung beim falschen Gericht wahrt die Dreiwochenfrist! Erforderlich ist, daß die Kündigungsschutzklage ordnungsgemäß erhoben wurde.
Kündigungsschutzklage muß erhoben werden!
Die Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz ist auch dann gewahrt, sofern die Klage beim falschen Gericht eingeht. Dies gilt selbst dann, sofern der Kläger die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist mit Absicht beim unzuständigen örtlichen Arbeitsgericht eingereicht hat und in seiner Klage darum bittet, die Klage an das örtlich zuständige Gericht weiterzuleiten. In derartigen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Dreiwochenfrist eingehalten ist.
Rechtsantragsstelle reicht nicht aus!
Dies alles gilt allerdings dann nicht, sofern nur die Rechtsantragstelle eines unzuständigen Gerichts bemüht wird und die Rechtsantragstelle versichert, den Antrag weiterzuleiten. In einem derartigen Fall liegt keine fristgerechte Klageerhebung vor, was so vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde. Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich in anwaltliche Beratung begeben. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.