Freiheitsstrafe – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine mehrjährige Haftstrafe kann die Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an.
Kündigung wegen Haftstrafe
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine mehrjährige Haftstrafe die Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigt. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass gegen einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verhängt wurde. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin das Arbeitsverhältnis und dies, obwohl die begangenen Straftaten des Arbeitnehmers keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis hatten.
Zu lange Abwesenheit
Gleichwohl war die ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer durch die Freiheitsstrafe von sich aus erheblich in das Arbeitsverhältnis eingegriffen hat. Hierbei berücksichtigten die Bundesrichter insbesondere, dass der Arbeitnehmer die Freiheitsstrafe durch sein Verhalten auch selbst verursacht hat.
Fazit:
Ich meine, dass dies eine richtige Entscheidung ist. Keinem Arbeitgeber ist zuzumuten, für die Dauer von vier Jahren und sieben Monaten auf seinen Arbeitnehmer „zu warten“. Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Bei einer nur kurzen Freiheitsstrafe hätte das Bundesarbeitsgericht nach meiner Einschätzung anders entschieden.