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Fristlose Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Die fristlose Kündigung kann daher nur unter ganz strengen Voraussetzungen erfolgen.

Was ist eine fristlose (außerordentliche) Kündigung?

Die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Auch die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung unterliegt dem Schriftformerfordernis, d.h. sie muss schriftlich erfolgen um wirksam zu sein. Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung braucht – ebenso wie eine ordentliche Kündigung – grundsätzlich nicht im Kündigungsschreiben begründet zu werden. Allerdings kann der Arbeitnehmer gemäß § 626 Abs. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gründe für die Kündigung schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung der fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung muss also erst auf ausdrückliche Aufforderung des Arbeitnehmers hin erfolgen. Nur bei Berufsausbildungsverhältnissen gilt etwas anderes. Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene fristlose Kündigung muss gemäß § 15 Abs. 3 BAG grundsätzlich immer begründet werden.

Müssen Fristen beachtet werden?

Eine außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt mit der vollständigen Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt. Ungenaue Hinweise reichen nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine positive Kenntnis über die die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen besteht. Sofern diese besteht, muss jedoch schnell gehandelt werden, da die außerordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Kenntniserlangung auch tatsächlich zugehen muss. Sofern für die Kündigung noch ein Betriebsrat angehört werden muss, ist die vorgenannte Zweiwochenfrist äußerst knapp bemessen, da die Anhörungsfrist des Betriebsrates die Zweiwochenfrist nicht verlängert.

Wichtiger Grund

Für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bedarf es wegen des Fehlens einer Frist grundsätzlich eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Kündigungsberechtigte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bereits aus dieser durch das Bundesarbeitsgericht aufgestellten Definition ergibt sich, dass eine außerordentliche Kündigung nur unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt möglich ist, da es den Arbeitgebern in den meisten Fällen zumutbar ist, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Verhältnismäßigkeit und Abmahnung

Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird daher in aller Regel verlangt, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung ausspricht. Der Ausspruch einer Abmahnung ist nur dann entbehrlich, sofern der Vertrauensbereich betroffen ist, d.h. der Arbeitgeber sich darauf berufen kann, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, sofern der Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die unmittelbar den Arbeitgeber schädigt. In derartigen Fällen bedarf es in der Regel nicht dem vorherigen Ausspruch einer Abmahnung zur Rechtfertigung einer fristlosen, d.h. außerordentlichen Kündigung. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in aller Regel nur dann gerechtfertigt ist, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Straftat zu seinen Lasten nachweisen kann. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Straftat nachweisen kann, ist eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt, d.h. ein Vorgehen gegen die Kündigung verspricht Aussicht aus Erfolg.

Meine Leistung – für Sie!

Kommt Ihnen dies bekannt vor? Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Dann sollten wir uns kennenlernen! Vereinbaren Sie bitte mit mir einen persönlichen Besprechungstermin. Es gibt oftmals sehr gute Chancen beim Arbeitsgericht auch gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen. Gerne helfe ich Ihnen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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