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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Geschäftsführer – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

GmbH Geschäftsführer unterliegen in der Regel nicht den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Dies muß bei den Vertragsverhandlungen berücksichtigt werden.

Kein arbeitsrechtlicher Schutz

Bei Anstellungsverträgen von Geschäftsführern sind in der Regel die Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes nicht anwendbar. Fehler bzw. Ungenauigkeiten im Anstellungsvertrag können daher für den Geschäftsführer Existenz bedrohend sein. Es muss daher im besonderen Maße sorgfältig vorgegangen werden. Beim Aushandeln von Arbeitsverträgen von Geschäftsführern sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers ergeben.

Vorsicht vor Koppelungsklauseln

Es ist immer zwischen dem Anstellungsvertrag und der Organstellung als GmbH-Geschäftsführer zu unterscheiden. Sofern es im Anstellungsvertrag nicht anders vereinbart wird, hat die Abberufung des Geschäftsführers keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsvertrages. Arbeitgeber, d.h. die Dienstgeber versuchen dieses Trennungsprinzip oftmals zu umgehen. Dies wird durch sogenannte Koppelungsklauseln bewerkstelligt. Hierbei ist sehr große Vorsicht geboten, da eine derartige Koppelungsklausel das Trennungsprinzip zwischen der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ und dem Anstellungsvertrag aufhebt. Sinn einer Koppelungsklausel ist es nämlich, dass das Anstellungsverhältnis endet, sofern eine Abberufung von der Organstellung als GmbH-Geschäftsführer erfolgt ist. Da Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern in der Regel befristet abgeschlossen werden, mithin ordentlich nicht gekündigt werden können, versuchen Dienstgeber durch eine Koppelungsklausel das Anstellungsverhältnis durch die Hintertür vor dem vereinbarten Ende aufzuheben. Glücklicherweise sieht die Rechtsprechung derartige Koppelungsklauseln zunehmend kritisch. Gleichwohl sollten diese nicht vereinbart werden.

Abberufung jederzeit möglich

Die freie und unbeschränkte Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist jederzeit möglich, vergleiche § 38 GmbHG. Dies geschieht nach § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung, denn nur die Gesellschafterversammlung ist für die Abberufung eines Geschäftsführers zuständig. Aber selbst auf der dienstvertraglichen Ebene gibt es im Verhältnis zum Arbeitsrecht Unterschiede: Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis muss ein GmbH-Geschäftsführer vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht zwingend im Vorhinein abberufen werden. Erhebt dann der Geschäftsführer gegen die GmbH Klage, muss geprüft werden, gegen wen die Klage gerichtet werden muss. Aufgrund der Abberufung des Geschäftsführers besteht keine ordnungsgemäße Vertretung mehr, so dass die Klage in der Regel gegen die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, gerichtet werden muss.

Haftungsrisiken trotz Abberufung

Problematisch sind im besonderen Maße die zu ergreifenden vorläufigen Maßnahmen im Falle der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers. Hintergrund ist nämlich, dass ein GmbH-Geschäftsführer als Organ der GmbH weitreichende Pflichten hat und ihn auch erhebliche Haftungsrisiken treffen. Nur als Beispiel sei genannt, dass ein GmbH-Geschäftsführer sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen kann, sofern er verspätet die Insolvenz anmeldet. Die vorläufige Amtsenthebung eines GmbH-Geschäftsführers, die mit einer Suspendierung der Geschäftsführungsbefugnisse einhergehen, wird daher von uns sehr kritisch gesehen. Es ist nämlich zu befürchten, dass dem Geschäftsführer andernfalls eine Haftung für Sachverhalte auferlegt wird, die er überhaupt gar nicht mehr beeinflussen kann. Es ist daher nach unserer Ansicht höchst zweifelhaft, ob die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter den GmbH-Geschäftsführer überhaupt die Weisung geben können, vorläufig nicht für die GmbH aufzutreten.

Unsere Leistung – für Sie!

Sind Sie Geschäftsführer und von der geschilderten Problematik betroffen? Dann sollten wir uns kennenlernen. Vereinbaren Sie daher einfach mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte Beratung erwarten.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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