Geschäftsführer – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
GmbH Geschäftsführer unterliegen in der Regel nicht den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Dies muß bei den Vertragsverhandlungen berücksichtigt werden.
Kein arbeitsrechtlicher Schutz
Bei Anstellungsverträgen von Geschäftsführern sind in der Regel die Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes nicht anwendbar. Fehler bzw. Ungenauigkeiten im Anstellungsvertrag können daher für den Geschäftsführer Existenz bedrohend sein. Es muss daher im besonderen Maße sorgfältig vorgegangen werden. Beim Aushandeln von Arbeitsverträgen von Geschäftsführern sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers ergeben.
Vorsicht vor Koppelungsklauseln
Es ist immer zwischen dem Anstellungsvertrag und der Organstellung als GmbH-Geschäftsführer zu unterscheiden. Sofern es im Anstellungsvertrag nicht anders vereinbart wird, hat die Abberufung des Geschäftsführers keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsvertrages. Arbeitgeber, d.h. die Dienstgeber versuchen dieses Trennungsprinzip oftmals zu umgehen. Dies wird durch sogenannte Koppelungsklauseln bewerkstelligt. Hierbei ist sehr große Vorsicht geboten, da eine derartige Koppelungsklausel das Trennungsprinzip zwischen der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ und dem Anstellungsvertrag aufhebt. Sinn einer Koppelungsklausel ist es nämlich, dass das Anstellungsverhältnis endet, sofern eine Abberufung von der Organstellung als GmbH-Geschäftsführer erfolgt ist. Da Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern in der Regel befristet abgeschlossen werden, mithin ordentlich nicht gekündigt werden können, versuchen Dienstgeber durch eine Koppelungsklausel das Anstellungsverhältnis durch die Hintertür vor dem vereinbarten Ende aufzuheben. Glücklicherweise sieht die Rechtsprechung derartige Koppelungsklauseln zunehmend kritisch. Gleichwohl sollten diese nicht vereinbart werden.
Abberufung jederzeit möglich
Die freie und unbeschränkte Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist jederzeit möglich, vergleiche § 38 GmbHG. Dies geschieht nach § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung, denn nur die Gesellschafterversammlung ist für die Abberufung eines Geschäftsführers zuständig. Aber selbst auf der dienstvertraglichen Ebene gibt es im Verhältnis zum Arbeitsrecht Unterschiede: Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis muss ein GmbH-Geschäftsführer vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht zwingend im Vorhinein abberufen werden. Erhebt dann der Geschäftsführer gegen die GmbH Klage, muss geprüft werden, gegen wen die Klage gerichtet werden muss. Aufgrund der Abberufung des Geschäftsführers besteht keine ordnungsgemäße Vertretung mehr, so dass die Klage in der Regel gegen die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, gerichtet werden muss.
Haftungsrisiken trotz Abberufung
Problematisch sind im besonderen Maße die zu ergreifenden vorläufigen Maßnahmen im Falle der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers. Hintergrund ist nämlich, dass ein GmbH-Geschäftsführer als Organ der GmbH weitreichende Pflichten hat und ihn auch erhebliche Haftungsrisiken treffen. Nur als Beispiel sei genannt, dass ein GmbH-Geschäftsführer sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen kann, sofern er verspätet die Insolvenz anmeldet. Die vorläufige Amtsenthebung eines GmbH-Geschäftsführers, die mit einer Suspendierung der Geschäftsführungsbefugnisse einhergehen, wird daher von uns sehr kritisch gesehen. Es ist nämlich zu befürchten, dass dem Geschäftsführer andernfalls eine Haftung für Sachverhalte auferlegt wird, die er überhaupt gar nicht mehr beeinflussen kann. Es ist daher nach unserer Ansicht höchst zweifelhaft, ob die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter den GmbH-Geschäftsführer überhaupt die Weisung geben können, vorläufig nicht für die GmbH aufzutreten.
Unsere Leistung – für Sie!
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