Kündigungsschutzklage bei Mündlicher Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Auch gegen mündliche Kündigungen muß Kündigungsschutzklage erhoben werden. Andernfalls droht der Verlust wichtiger Rechte!
Zu spät erhobene Kündigungsschutzklage
In einem neueren Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage unwirksam sein kann, wenn sie erst 6 Monate nach der mündlich erklärten Kündigung erhoben wird. Grundsätzlich verhält es sich zwar so, dass lediglich gegen schriftliche Kündigungen Klage erhoben werden muss. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitnehmer hierzu gem. § 4 KSchG eine dreiwöchige Frist eingeräumt. Aber auch bei einer mündlichen Kündigung muss zügig reagiert werden.
Kündigungsschutzklage auch bei mündlicher Kündigung
Nach der vorgenannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg beträgt der Zeitraum auf eine mündliche Kündigung zu reagieren 6 Wochen, d.h. innerhalb dieser Frist ist Klage zu erheben, und zwar auch gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung. Andernfalls kann das Zeitmoment einer Verwirkung erreicht sein. Kommt dann noch das Umstandsmoment für die Hinnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mündlicher Kündigung hinzu, ist eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung insgesamt verjährt. Ein Umstandsmoment kann hierbei beispielesweise in dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Herausgabe der Papiere bestehen.
Fazit:
Sofern Sie daher auch nur eine mündliche Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers erhalten haben, sollte umgehend reagiert werden, d.h. Sie sollten umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zwecks Beratung aufsuchen, wie auf die mündlich ausgesprochene Kündigung zu reagieren ist.