Leiharbeitnehmer – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Aus der Betriebsgröße läßt sich erkennen, ob Kündigungsschutz besteht, denn Leiharbeitnehmer werden bei regelmäßigem Einsatz mitgezählt!
Kündigungsschutzgesetz hat zwei Voraussetzungen
Bekanntermaßen findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis dann Anwendung, sofern der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist und im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt werden. Die erste Voraussetzung lässt sich relativ leicht bestimmen, da ja jeder Arbeitnehmer seine persönliche Betriebszugehörigkeit kennt.
Reicht die Betriebsgröße?
Bei der zweiten Voraussetzung, also der Betriebsgröße, ist dies oftmals auch recht einfach zu erkennen. Hintergrund ist, dass Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers grundsätzlich mitzählen. Beschäftigt ein Arbeitgeber beispielsweise 15 Vollzeitarbeitnehmer, wovon 6 der beschäftigten Arbeitnehmer (entliehende) Leiharbeitnehmer sind, die regelmäßig eingesetzt werden, gilt für den Betrieb Kündigungsschutz. Denn dann ist die maßgebliche Betriebsgröße von 10 Vollzeitarbeitnehmern erreicht.
Mein Tipp bei einem kleinen Betrieb:
Wenn Sie bereits gekündigt wurden oder eine Kündigung im Raum steht, sollten Sie unbedingt die Namen der im Betrieb tätigen Mitarbeiter notieren. Leiharbeitnehmer schaden dabei nicht. Wir können dann gemeinsam prüfen, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.