Mehr Geld für Leiharbeitnehmer – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Leiharbeitnehmer können einen equal pay Anspruch haben. Tarifliche Ausschlußfristen sind beim equal pay Anspruch nicht anwendbar.
Gerwerkschaften nicht tariffähig
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind Gewerkschaften unter Umständen nicht tariffähig. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) für nicht tariffähig gehalten. Dies hat zur Folge, dass alle Tarifverträge dieser Organisation unwirksam sind. Leiharbeitnehmer haben daher während ihrer Überlassung an den Entleiher grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Lohn (equal pay Anspruch), wie die dort beschäftigte Stammbelegschaft.
Ausschlußfristen zählen nicht
Einziger Wehrmutstropfen war in der Vergangenheit, dass die Tarifverträge der Stammbelegschaft oftmals tarifliche Ausschlussklauseln hatten, in denen festgelegt war, dass die Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Viele Arbeitsrechtler, d.h. viele Anwälte bzw. Fachanwälte für Arbeitsrecht sprachen daher von einem Pyrrhussieg, da es einem Leiharbeitnehmer wenig bringt, vom Grunde her zwar einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu haben, diesen jedoch wegen einer kurzen Ausschlussfrist im Tarifvertrag nicht durchsetzen zu können.
Fachkundige Beratung hilft
Das Bundesarbeitsgericht hat aber zwischenzeitlich erkannt, dass die tariflichen Ausschlussfristen für Leiharbeitnehmer nicht gelten, so dass nunmehr alle Ansprüche bis zur Verjährungsgrenze für die letzten 4 Jahre nachträglich geltend gemacht werden können. Ich kann daher jedem Arbeitnehmer nur nochmals dringend empfehlen, sich in die Beratung eines Anwalts für Arbeitsrecht bzw. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu begeben. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.