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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Umdeutung der Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Keine automatische Umdeutung von fristlosen in fristgerechte Kündigungen. Vielmehr müssen hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen.

Keine automatische Umdeutung

Fristlose Kündigungen werden nicht automatisch in fristgerechte Kündigungen umgedeutet, sofern ein fristloser Kündigungsgrund nicht vorliegt. Ich hatte gerade letzte Woche wieder einen derartigen Fall. Der Arbeitgeber hatte fristlos gekündigt, woraufhin das Arbeitsgericht zu erkennen gab, dass es die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt halte. Darauf meinte der Kollege, die fristlose Kündigung müsse in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden und als solche sei die ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt.

Umdeutung nur bei Anhaltspunkten

Die zuständige Kammer wollte dem Kollegen schon nicht im Ansatz folgen. Sie wies vielmehr darauf hin, dass vorliegend überhaupt gar keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen könnten. Richtig ist zwar, dass das Gericht von sich aus prüfen muss, ob eine Umdeutung in Betracht kommt. Allerdings muß derjenige, also in dem Fall der Arbeitgeber, die Tatsachen darlegen, aus denen sich eine mögliche Umdeutung ergeben soll. Da dies die Gegenseite nicht getan hat, mithin entsprechende Tatsachen nicht vorgelegt hat, weigerte sich das Gericht, die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umzudeuten.

Ich vertrete Sie

Einen Automatismus, dass eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden muss, gibt es nicht. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und stehe Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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