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Verhaltensbedingte Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung einfach erklärt durch Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht!

Wann ist die verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, sofern sie durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Zu der sogenannten verhaltensbedingten Kündigung gibt es eine unüberschaubare Fülle von Rechtsprechung. Gleichwohl gibt es jedoch Voraussetzungen, die bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegen müssen. Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers nur dann gerechtfertigt, sofern Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen.

Was sind die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung?

Um diese abstrakten Voraussetzungen, die bei jeder verhaltensbedingten Kündigung vorliegen müssen, besser erfassen zu können, wurde von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung folgendes vierstufiges Prüfungschemata entwickelt:

Objektiver Grund

Das Verhalten des Arbeitnehmers muss zunächst geeignet sein, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies ist bei rechtswidrigen und schuldhaften Verstößen gegen Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses der Fall. Vorsatz des Arbeitnehmers ist hierbei grundsätzlich nicht erforderlich, es reicht vielmehr reine Fahrlässigkeit aus.

Prognose

Der Verstoß gegen Haupt- bzw. Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag ist nur dann relevant, sofern aus dem bisherigen Verhalten auch zukünftige Verstöße zu erwarten sind. Die verhaltensbedingte Kündigung ist folglich zukunftsbezogen, d.h. der Arbeitnehmer wird nicht für sein bisheriges Verhalten „bestraft“. Entscheidend ist allein, ob aus dem bisherigen Verhalten auf eine Wiederholungsgefahr zu schließen ist.

Dies ist in aller Regel erst dann gegeben, sofern der Arbeitnehmer bereits wirksam abgemahnt wurde, wobei eine Abmahnung im Vertrauensbereich (beispielsweise bei strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers) bzw. dann entbehrlich ist, sofern der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden werde.

Interessensabwägung

Unabhängig davon, wie schwer der Pflichtverstoß war, muss stets geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt oder ob die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Bei dieser Interessensabwägung sind grundsätzlich die Sozialdaten des Arbeitnehmers heranzuziehen (beispielsweise Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten). Ferner ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers zu betrieblichen Auswirkungen geführt hat.

Ultimaratio

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, sofern sie nicht durch eine andere Maßnahme vermeidbar ist, beispielsweise durch eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen etc..

Erst wenn alle vier vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Was kann der Rechtsanwalt für Sie tun?

Ein Rechtsanwalt, insbesondere ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, wird darauf trainiert und ausgebildet schon im vorhinein zuverlässig beurteilen zu können, ob der konkrete Anlaß zum Ausspruch einer Kündigung „reicht“. Generell lässt sich sagen, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung überwiegend recht arbeitnehmerfreundlich ist, d.h. es müssen schon gewichtige Gründe vorliegen, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Aber selbst wenn es „eng wird“, d.h. einiges für die Wirksamkeit der Kündigung spricht, kann ein erfahrener Rechtsanwalt noch viel für Sie rausholen. Oftmals verhält es sich nämlich so, dass Arbeitgeber aus vielfältigen Gründen bereit sind, sich in Zweifelsfällen vor Gericht auf eine betriebsbedingte Kündigung zu einigen, was dann für den Arbeitnehmer den Vorteil hat, dass er die Verhängung von Sperrfristen seitens der Bundesagentur für Arbeit nicht fürchten muß.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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