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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Verlust des Sonderkündigungsschutzes – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Sind Sie schwerbehindert? Dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwerbehinderung informieren!

Schwerbehinderung schützt vor Kündigung!

Sonderkündigungsschutz haben alle Arbeitnehmer, die zu mehr als 50 % schwerbehindert sind. Dies gilt auch für die Gleichgestellten. Bei einer derartigen Konstellation muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung das Integrationsamt anhören. Eine ohne Anhörung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist schlicht unwirksam. Durch diese gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass gegenüber Schwerbehinderten wegen der Schwerbehinderung eine Kündigung ausgesprochen wird.

Aber nur dann, wenn es der Arbeitgeber weiß!

Sofern der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung nichts über die Schwerbehinderung weiß, ist dies grundsätzlich nicht schädlich, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vom Bestehen der Schwerbehinderung nachträglich in Kenntnis setzt. Allerdings laufen auch hier – wie so oft im Arbeitsrecht – Fristen. Die nachträgliche Mitteilung über die Schwerbehinderteneigenschaft muss spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Sofern die Benachrichtigung über die Schwerbehinderung nach Ablauf von drei Wochen erfolgt, kann der Arbeitnehmer in dem dann folgenden Kündigungsschutzverfahren sich nicht mehr darauf berufen, dass die Kündigung wegen der Schwerbehinderung unwirksam ist.

Schwerbehinderung unbedingt mitteilen!

Da der Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozesses dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war, sollte der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung den Arbeitgeber unbedingt innerhalb der Dreiwochenfrist auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweisen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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