Videoüberwachung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Heimliche Videoaufnahmen des Arbeitgebers können in seltenen Ausnahmefällen zur fristlosen Kündigung herangezogen werden!
Videoaufnahmen und Kündigung
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall ließ der Arbeitgeber im Kassenbereich eines Supermarktes heimlich Videoaufnahmen erstellen. Diese wollte der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für die fristlose Kündigung seiner Arbeitnehmerin heranziehen. Er wollte nachweisen, dass die Arbeitnehmerin Geld während des Kassiervorgangs in die eigene Tasche steckt. Das LAG Köln hält die Verwendung derartiger Videoaufnahmen unter Umständen für zulässig. Allerdings nur dann, sofern der Arbeitgeber sich in einer notwehrähnlichen Situation befindet und die heimliche Videoüberwachung verhältnismäßig ist. Sofern diese zwei Voraussetzungen vorliegen, können die Videoaufnahmen zur Begründung der fristlosen Kündigung im Gerichtsprozess herangezogen werden.
Videoaufnahmen nur selten verwertbar
Ich meine, dass die Entscheidung mit Augenmaß ergangen ist und sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers berücksichtigt. In der Praxis führt diese Rechtsprechung jedoch zu dem Ergebnis, daß Videoaufnahmen nur selten verwendet werden dürfen. Sollten Sie von derartigen Problemen betroffen sein, stehe ich Ihnen jederzeit gerne für eine Beratung zur Verfügung.