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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Scheidung und Todesfall – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin

Bei einer Scheidung sollten unbedingt erbrechtliche Bestimmungen in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden!

Bei einem Todesfall während eines Scheidungsverfahrens stellt sich die oft schwierig zu beantwortende Frage, ob der Ehegatte noch erben soll oder nicht. Es wird also geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 2077 Abs. 1 BGB für die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung bzw. nach § 1933 S. 1 BGB für das Entfallen des Ehegattenerbrechts vorlagen. In der Praxis sollte unbedingt darauf geachtet werden, erbrechtliche Verfügungen oder einen Erbverzicht möglichst in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Ansonsten kann es böse Überraschungen geben: Das OLG Stuttgart hat hierzu zwar entschieden, dass mit dem Inkrafttreten des FamFG die nach § 133 Abs. 1 FamFG nur noch erforderlichen Erklärungen nicht zu den Voraussetzungen der Scheidung im Sinne von §§ 2077, 1933 BGB zählen. Allerdings wird dies durch einen Beschluss des OLG Düsseldorf wieder relativiert. Das Gericht weist darauf hin, dass die Zustimmung nach § 1933 BGB eine Prozesshandlung darstellt. Eine außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ehegatten abgegebene Erklärung genügt daher nicht. Das OLG Saarbrücken wertet es im übrigen erbrechtlich als Rücknahme des Scheidungsantrags, wenn ein Scheidungsverfahren seit mehr als 20 Jahren nicht mehr betrieben wird. Die Erbenstellung des anderen Ehegatten entfällt daher nicht, selbst wenn die ehelichen Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen wird.

Wie den vorgenannten Urteilen zu entnehmen ist, sollten im Scheidungsfall unbedingt auch erbrechtliche Verfügungen bzw. Vereinbarungen getroffen werden. Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht und zugleich Fachanwältin für Erbrecht berät Sie hierzu gerne.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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