Ausschlussfristen und ihre Wirksamkeit – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
In Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlußfristen müssen mindestens 3 Monate lang sein. Ansonsten sind die vereinbarten Ausschlußfristen unwirksam.
Vertragliche Ausschlußfristen…
Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlußfristen. Unterschieden werden hierbei einstufige und zweistufige Ausschlussklauseln. Bei einstufigen Ausschlußklauseln erlöschen die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nach Ablauf einer bestimmten Frist, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der vereinbarten Frist geltend gemacht werden. Bei zweistufigen Ausschlußklauseln wird die erste Frist noch um eine zweite Frist ergänzt, wonach bei Ablehnung der Forderung der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen ist, sofern nicht innerhalb der festgeschriebenen zweiten Frist Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird.
…kürzer als 3 Monate sind unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat zwischenzeitlich in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind, sofern im Rahmen der ersten oder im Rahmen der zweiten Stufe eine kürzere Frist als drei Monate vereinbart wurde. Dies gilt jedoch nur für Ausschlußfristen, die in Arbeitsverträgen vereinbart wurden. Sofern Ausschlußfristen in Tarifverträgen verinbart wurden, ist auch eine kürzere als die Dreimonatsfrist wirksam, da insofern die Tarifautonomie vorgeht.