Kündigungsgrund: Außerdienstliches Verhalten. Ist das zulässig? – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Fehlerhaftes außerdienstliches Verhalten führt grundsätzlich nicht zur Kündigung!
Kündigung nur wegen arbeitsrechtlicher Pflichtverletzung
Ein unangemessenes außerdienstliches Verhalten kann grundsätzlich den Ausspruch einer Kündigung nicht rechtfertigen, denn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses setzt immer eine Verletzung einer arbeitsvertragsbezogenen Pflicht voraus. Dies ist bei außerdienstlichem Verhalten in der Regel nicht der Fall. Vielmehr ist zwischen Arbeitsleben und Privatleben zu trennen.
Ansonsten Kündigung nur im Ausnahmefall
Nur in sehr seltenen Fällen wird dieser Grundsatz durchbrochen, nämlich immer nur dann, sofern die im Privatbereich begangene Handlung auf das Arbeitsverhältnis „durchschlägt“, d.h. auch das Arbeitsverhältnis konkret stört. Dies ist jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen der Fall. Bejaht wurde dies beispielsweise bei einem Prokuristen, der mit der Lohnbuchhaltung vom Arbeitgeber betraut war und mehrfach im privaten Bereich wegen Untreue verurteilt wurde. Hierbei wurde ausnahmsweise angenommen, dass die Verfehlungen im privaten Bereich auf das Arbeitsverhältnis durchschlagen, d.h. dies das Arbeitsverhältnis konkret stört. Dies ist aber die Ausnahme. In der Regel ist zwischen dem Arbeitsleben und dem Privatleben genauestens zu trennen.