Richtlinien bei Ausschlussfristen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ausschlußfristen werden durch die Kündigungsschutzklage gehemmt!Oftmals sind in Arbeitsverträgen Ausschlußfristen vereinbart. Die vertraglichen Ausschlußfristen müssen wenigstens 3 Monate betragen; ansonsten sind sie unwirksam. Auch in Tarifverträgen sind oftmals Ausschlußfristen vereinbart, die noch kürzer, manchmal nur 1 Monat, lang sein können. Wenn nun der Arbeitgeber kündigt, stellt sich die Frage, was mit den Ausschlußfristen ist, d.h. ob die Ausschlußfristen weiter laufen.
Diese Frage wurde zwischenzeitlich von der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung beantwortet. Wenn und soweit der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, sind die Ausschlußfristen gehemmt, d.h. sie laufen nciht weiter. Wir meinen, daß dies eine gute Entscheidung im Sinne der Arbeitnehmer ist.