Ausschlußfristen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Vertragliche und tarifliche Ausschlußfristen müssen immer beachtet werden. Ansonsten droht größerer wirtschaftlicher Schaden.
Ausschlußfristen
Vielfach ist es nicht nachvollziehbar, wie salopp mit Ausschlussfristen umgegangen wird. Ausschlussfristen können sowohl im Arbeitsvertrag, als auch in einem Tarifvertrag vereinbart sein. Es ist dann festgelegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen verfallen, wenn sie nicht außergerichtlich bzw. gerichtlich geltend gemacht werden.
Vertragliche Ausschlußfristen
Grundsätzlich sind solche vertraglichen Klauseln wirksam, sofern gewissen Mindestfristen beachtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ausschlußfristen mindestens drei Monate betragen müssen und zwar sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung. Sofern die Voraussetzungen eingehalten sind, verfallen die Ansprüche des Arbeitnehmers nach Ablauf der Frist endgültig, d.h. können nicht mehr geltend gemacht werden.
Tarifliche Ausschlußfristen
Zu beachten ist jedoch, dass es auch tarifvertragliche Ausschlussfristen gibt. Diese können auch kürzer als drei Monate sein. In zahlreichen Tarifverträgen betragen die Ausschlussfristen nur zwei Monate, so dass Ansprüche des Arbeitnehmers dann nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zu den durch Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlußfristen gilt die vom Bundesarbeitsgericht festgelegte Mindestfrist von drei Monaten bei tariflichen Ausschlußfristen nicht, d.h. auch die kürzeren tariflichen Fristen sind wirksam, da insofern die Tarifautonomie vorgeht.
Bitte prüfen lassen
Ich kann daher nur jedem Arbeitnehmer raten, bei einer Auseinadersetzung mit dem Arbeitgeber genau zu prüfen, ob und welche Ausschlußfristen auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und stehe Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.