Besser Kündigungsschutzklage – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ein Arbeitsverhältnis sollte immer mit einer Kündigung anstatt eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Ansonsten drohen Rechtsnachteile.
Aufhebungsvertrag hat viele Risiken…
Oftmals muss ich erkennen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber ungern verklagen. Dies kann ich einerseits verstehen. Andererseits kann dies für den Arbeitnehmer verheerende und teure Folgen haben. Zunächst sollte bedacht werden, dass ein Aufhebungsvertrag im Gegensatz zu einer Kündigung (fast) immer nachteilig ist. Sofern der Arbeitgeber also das Arbeitsverhältnis beenden will, muss er unbedingt eine Kündigung aussprechen.
…für den Arbeitnehmer
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bietet sich aus der Sicht des Arbeitnehmers (fast) nie an, da ansonsten Sperrzeittatbestände bei der Bundesagentur für Arbeit drohen und es Probleme mit der Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung gibt. Deswegen sollte mit einem Arbeitgeber in der Regel nicht ein Aufhebungsvertrag verhandelt werden. Vielmehr sollte der Arbeitgeber – wenn er das Arbeitsverhältnis schon beenden will – eine Kündigung aussprechen.
Die Kündigung ist der bessere Weg…
Ist dann die Kündigung in der Welt, muß aus Sicht des Arbeitnehmers in der Regel Kündigungsschutzklage erhoben werden und dies aus gleich mehreren Gründen. Zum einen wird bei einer außergerichtlichen Einigung von der Bundesagentur für Arbeit unterstellt, der Arbeitgeber hätte die Kündigung nur zur Umgehung eines Aufhebungsvertrages ausgesprochen. Insofern drohen Sperrzeittatbestände. Zum anderen zieren sich Rechtsschutzversicherungen oftmals, Kostendeckung zu erteilen, sofern nicht reflexartig gegen eine Kündigung Klage erhoben wird. So verrückt es klingen mag, aber Rechtsschutzversicherungen geben in der Regel nach dem Ausspruch einer Kündigung keine Kostendeckungszusage für das außergerichtliche Verfahren, sondern verweisen direkt auf den Klageweg.
…für den Arbeitnehmer
Zu guter Letzt sollte noch eins bedacht werden: Sofern eine Abfindung herausgehandelt wird, ist diese im Rahmen einer gerichtlichen Vereinbarung tituliert, d.h. aus der gerichtlichen Vereinbarung kann dann direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden, sofern der Arbeitgeber nicht zahlt. Dies ist bei einer außergerichtlichen Einigung nicht der Fall. Bei einer außergerichtlichen Einigung muss nochmals das aufwändige Klageverfahren bemüht werden, sofern der Arbeitgeber nicht zahlt.
Mein Fazit
Aus den genannten Gründen sollte ein Arbeitsverhältnis stets gekündigt werden und gegen eine ausgesprochene Kündigung sollte stets eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und stehe Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.