Betriebliche Übung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine einmal begründete betriebliche Übung wird nicht durch eine neue, schlechtere betriebliche Übung abgelöst.
Anspruch auf betriebliche Übung
Ein Anspruch auf eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander ohne Vorbehalt eine Leistung freiwillig erbringt. Dieser Anspruch aus einer betrieblichen Übung kann aber nicht einfach durch eine neue, schlechtere betriebliche Übung abgelöst werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Danach geht ein einmal aufgrund einer betrieblichen Übung entstandener Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation nicht dadurch unter, daß der Arbeitgeber die Gratifikation dreimal hintereinander mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt leistet.
Kein Ausschluß durch neue betriebliche Übung
Vielmehr besteht der einmal durch eine betriebliche Übung begründete Anspruch weiter fort. Begründet wird dies vom Bundesarbeitsgericht mit dem Hinweis, daß ansonsten gegen das Klauselverbot für fingierte Erklärungen des § 308 Nr. 5 BGB verstoßen würde. Der Arbeitgeber kann somit eine einmal begründete betriebliche Übung nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung beenden.