Die Abberufung von Geschäftsführern und Vorständen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einer Abberufung werden oft jegliche Zahlungen eingestellt. Die Vergütung kann jedoch im Urkundenverfahren eingeklagt werden.
Zahlungen werden eingestellt
Häufig werden Vorstände bzw. Geschäftsführer schlagartig abberufen und es werden ebenso schlagartig jegliche Vergütungszahlungen eingestellt. Dies erfolgt in aller erster Linie, um die abberufenen Geschäftsführer bzw. Vorstände unter Zugzwang zu setzen. Hiergegen kann man sich jedoch mit Aussicht auf Erfolg wehren.
Schnelle Klage im Urkundenverfahren
Bekanntermaßen sind Arbeitsgerichte für Vorstände und Geschäftsführer in aller Regel nicht zuständig. Dies hat erst einmal den strategischen Nachteil, dass vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit Klage erhoben werden muss und Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten in aller Regel sehr viel länger dauern. Allerdings gibt es auch vor den ordentlichen Gerichten die Möglichkeit, recht schnell zu einem klagestattgebenden Urteil zu kommen. Es muss Klage im Urkundsverfahren erhoben werden. Hintergrund ist, dass die Vergütung eines Vorstandes bzw. eines Geschäftsführers im Dienstvertrag explizit festgehalten ist. Insofern kann bezüglich dieser Vergütung im Urkundsverfahren geklagt werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein Urteil nach wenigen Monaten ergangen ist, aus dem dann auch falls erforderlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Fazit
Die Abberufung eines Vorstandes bzw. eines Geschäftsführers unter gleichzeitiger Einstellung der Vergütungszahlung ist aus Sicht des Betroffenen zwar sehr ärgerlich. Allerdings kann in aller Regel die dem Geschäftsführer bzw. dem Vorstand zustehende Vergütung recht schnell realisiert werden.