Dreiwochenfrist – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen ist zwingend!
Die Dreiwochenfrist bei einer Kündigung
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass gegen jede Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Dies gilt auch dann, sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet oder beispielsweise nur die falsche Kündigungsfrist gerügt werden soll. Dies ergibt sich bereits aus § 4 Kündigungsschutzgesetz. Dort ist festgehalten, dass innerhalb der Dreiwochenfrist Klage erhoben werden muss, sofern die Kündigung auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Wiedereinsetzung bei versäumter Frist
Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist es nur sehr schwer möglich, bei einer versäumten Klagefrist gegen die Kündigung vorzugehen. Voraussetzung ist, daß die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Arbeitsgerichte stellen dabei sehr hohe Anforderungen, so daß nur in seltenen Fällen von einem unverschuldeten Frsitversäumnis ausgegangen wird.
Bei einer Kündigung bitte sofort zum Anwalt!
Daher mein ganz klarer Tipp: Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, begeben Sie sich bitte unverzüglich zu einer kompetenten Beratung, um klären zu lassen, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden muss. Nur in wenigen Ausnahmefällen gilt die Dreiwochenfrist nicht, beispielsweise dann, sofern die Schriftform nicht eingehalten ist. Gerne vertrete ich Sie, wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben. Rufen Sie mich einfach an.