Druckkündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine Druckkündigung ist fast nie gerechtfertigt, da der Arbeitgeber sich vor den Arbeitnehmer stellen muß. Dies ist vielen Arbeitgebern nicht bewußt!
Druckkündigung: Hohe Anforderungen
Von einer Drückkündigung spricht man, wenn der Kunde des Arbeitgbers die Entlassung eines speziellen Arbeitnehmers verlangt und ansonsten mit der Beendigung der Zusammenarbeit droht. An die Zulässigkeit einer objektiv nicht gerechtfertigten Druckkündigung hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. So ist zunächst vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er sich aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellt und alles Zumutbare versucht, den Kunden von seinem Verlangen abzubringen.
Druckkündigung: Nur ausnahmsweise zulässig
Sofern dies nicht funktioniert, ist eine Druckkündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt, sofern der Kunde ultimativ unter Androhung von erheblichen schweren wirtschaftlichen Nachteilen die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt und die Kündigung für den Arbeitgeber das einzig in Betracht kommende Mittel ist, den Schaden abzuwehren. Dies alles muß der Arbeitgeber aber gerichtsfest nachweisen, was für Arbeitgeber in der Praxis außerordentlich schwierig ist.
Kündigung wegen Druck der Kollegen?
Auch bei Verlangen der Belegschaft bzw. eines Teils der Belegschaft auf Entlassung eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber diesem nicht ohne weiteres nachgeben, um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Vielmehr hat der Arbeitgeber sich auch in einem solchen Fall aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Nur in dem Falle, in dem die Belegschaft weiterhin ein Verhalten – wie z.B. Streik oder Massenkündigung – in Aussicht stellt und dadurch erhebliche schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Dabei ist jedoch auch hier Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um Schäden für den Arbeitgeber abzuwehren.