Entschädigungsansprüche – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Entschädigungsansprüche oder Schadensersatzansprüche nach dem AGG müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden!
Ansprüche nach dem AGG fristgerecht geltend machen
Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Dies ist in § 15 Abs. 4 AGG so festgehalten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu erkannt, dass diese Frist wirksam ist, hiergegen auch nach europäischen Recht keine Bedenken bestehen. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Ansonsten sind Ansprüche erloschen
Hintergrund war folgender Fall: Vom Arbeitgeber wurden zur Jahresmitte 2015 drei Stellen für Lehrkräfte ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich hierauf, wobei er auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinwies. Mit Schreiben vom 29.08.2015 lehnte der Arbeitgeber die Bewerbung des Klägers ab. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 02.09.2015 und klagte seine ihm nach seiner Ansicht zustehenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche am 04.11.2015 ein. Dies war jedoch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu spät. Das BAG wies die Klage in letzter Instanz ab.