Fehlender Kündigungsschutz – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Sofern das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, macht die Befristung wenig Sinn. Das Arbeitsverhältnis kann nämlich frei gekündigt werden.
Befristung und Kündigung
Wenig Sinn macht es aus Arbeitgebersicht, bei fehlendem Kündigungsschutz ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Dies hat sich offensichtlich noch nicht bei allen Arbeitgebern herumgesprochen. Hintergrund ist nämlich, dass bei fehlendem Kündigungsschutz der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann und hierfür keinen Grund benötigt. Er muss lediglich die Kündigungsfristen einhalten. Deswegen stellt er sich mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht besser, da er wegen des Nichteingreifens des allgemeinen Kündigungsschutzes (Kündigungsschutzgesetz) nicht gehindert ist, dass Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer zu kündigen.
Schwangere haben keinen Anspruch
Einziges Argument, gleichwohl einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, ist das Entstehen des besonderen Kündigungsschutzes zu verhindern. Im besonderen Maße zeigt sich dies bei Schwangeren. Sofern die Arbeitnehmerin während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses schwanger wird, ist der Arbeitgeber bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gehindert, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Sofern jedoch ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, endet dies mit Ablauf der Frist, d.h. die betreffende Arbeitnehmerin kann eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht geltend machen.
Unsere Erfahrung: Bitte unbefristeten Arbeitsvertrag!
Allerdings steht dem gegenüber, dass nach unserer Erfahrung ein befristetes Arbeitsverhältnis nach wie vor ein Makel ist bzw. als Makel von Arbeitnehmern wahrgenommen wird. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht so einbringen, wie sie sich einbringen würden, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen würde. Unter Berücksichtigung dessen meinen wir, dass mit Arbeitnehmern immer unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollten, sofern der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift.