GbR und Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einer Kündigung müssen alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichnen – ansonsten ist die Kündigung angreifbar!
Unterschrift aller Gesellschafter
Vielfach sind Arbeitnehmer bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angestellt. Sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer gekündigt werden soll, müssen grundsätzlich alle Gesellschafter, die im Briefkopf aufgeführt sind, unterzeichnen. Sofern dies nicht möglich ist und nur ein Gesellschafter unterschreibt, muss dies in den Kündigungen angezeigt werden, d.h. das Vertretungsverhältnis muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen.
Ansonsten ist die Kündigung unwirksam
Wenn lediglich ein Teil der Gesellschafter die Kündigung unterschreibt ohne dies durch einen weiteren Vertretungszusatz kenntlich zu machen, ist die Kündigung mangels Schriftform unwirksam. Dies ist schon mehrfach vom Bundesarbeitsgericht so entschieden worden. Wie der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen ist, ist das Arbeitsrecht sehr komplex und umfangreich und oftmals von reinen Formalien abhängig. Eine qualifizierte Beratung ist daher besonders wichtig. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.