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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Gehaltskürzung und Krankheit – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitgeber können bei einer Arbeitsunfähigkeit in engen Grenzen den Gratifikationsanspruch des Arbeitnehmers kürzen.

Kürzung der Gratifikation bei Krankheit

Dass im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit die Entgeltfortzahlung nicht gekürzt werden kann, ist bekannt. Dagegen können sich bei Gratifikationen krankheitsbedingte Fehlzeiten durchaus anspruchsmindernd auswirken. Hierbei sind dem Arbeitgeber jedoch enge Grenzen gesetzt. Seit Einführung des § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetzes ist zwar grundsätzlich eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt, (Sondervergütung) auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.

Kürzung nur in sehr engen Grenzen möglich

Allerdings darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit lediglich ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Sofern daher beispielsweise ein Monatsgehalt als Gratifikation gezahlt wird, ist der Anspruch des Arbeitnehmers bei unterstellten 21 Arbeitstagen pro Monat erst dann ausgeschlossen, sofern er 84 Tage krankheitsbedingt gefehlt hat (84 krankheitsbedingte Fehltage x maximale Kürzungsmöglichkeit: von ¼ = 21 Arbeitstage).

Auf alle Sondervergütungen anwendbar

Dies gilt nicht nur für Gratifikationen, sondern für alle Sondervergütungen, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Sondervergütungen sind in der Regel Geldleistungen des Arbeitgebers, die aus besonderem Anlaß oder aus besonderen Gründen einmal im Jahr oder mehrmals jährlich an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Hierunter fallen selbstverständlich auch Tantiemen/Gewinnbeteiligungen sowie Boni und Anwesenheitsprämien.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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