Gehaltskürzung und Krankheit – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitgeber können bei einer Arbeitsunfähigkeit in engen Grenzen den Gratifikationsanspruch des Arbeitnehmers kürzen.
Kürzung der Gratifikation bei Krankheit
Dass im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit die Entgeltfortzahlung nicht gekürzt werden kann, ist bekannt. Dagegen können sich bei Gratifikationen krankheitsbedingte Fehlzeiten durchaus anspruchsmindernd auswirken. Hierbei sind dem Arbeitgeber jedoch enge Grenzen gesetzt. Seit Einführung des § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetzes ist zwar grundsätzlich eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt, (Sondervergütung) auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.
Kürzung nur in sehr engen Grenzen möglich
Allerdings darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit lediglich ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Sofern daher beispielsweise ein Monatsgehalt als Gratifikation gezahlt wird, ist der Anspruch des Arbeitnehmers bei unterstellten 21 Arbeitstagen pro Monat erst dann ausgeschlossen, sofern er 84 Tage krankheitsbedingt gefehlt hat (84 krankheitsbedingte Fehltage x maximale Kürzungsmöglichkeit: von ¼ = 21 Arbeitstage).
Auf alle Sondervergütungen anwendbar
Dies gilt nicht nur für Gratifikationen, sondern für alle Sondervergütungen, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Sondervergütungen sind in der Regel Geldleistungen des Arbeitgebers, die aus besonderem Anlaß oder aus besonderen Gründen einmal im Jahr oder mehrmals jährlich an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Hierunter fallen selbstverständlich auch Tantiemen/Gewinnbeteiligungen sowie Boni und Anwesenheitsprämien.