Gleiches Recht für Alt und Jung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei der Verlängerung von Kündigungsfristen zählen auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr mit! Die gesetzliche Regelung ist unwirksam!
Verlängerte Kündigungsfristen auch für Junge
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer. Dies ist in § 622 Abs. 2 BGB geregelt. Dort ist auch bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Hiermit ist gemeint, dass erst ab der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers die längeren Kündigungsfristen laufen. Wird beispielsweise einem 28jährigen Arbeitnehmer gekündigt, der bereits seit seinem 15. Lebensjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist (also für mehr als 13 Jahre), betrüge nach dem Wortlaut des § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist lediglich einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, da er rechtlich erst drei Jahre beschäftigt wäre (erst ab dem 25. Lebensjahr zählt es) und bei einer dreijährigen Beschäftigung die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats beträgt.
Kündigungsfristen unbedingt überprüfen!
Diese Bestimmung ist jedoch zwischenzeitlich von der Rechtsprechung gekippt worden, so dass vom Beginn der Beschäftigung an, d.h. auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, die Beschäftigungszeiten voll zählen. Aus Sicht eines Anwalts für Arbeitsrecht kann ich Ihnen daher nur Folgendes ans Herzen legen: Sofern Sie daher eine Kündigung erhalten haben, rechnen Sie bitte unbedingt nach, ob der Arbeitgeber die Fristen richtig berechnet hat, da Ihnen anderenfalls eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit drohen kann.