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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Kündigung durch Bevollmächtigten – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Kündigung kann zurückgewiesen werden, wenn der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt war. Die Zurückweisung muß schnell erfolgen.

Kündigung wird durch Zurückweisung unwirksam

Oftmals ergeben sich interessante Ansatzpunkte, sofern nicht der Arbeitgeber direkt, sondern vielmehr ein Vorgesetzter die Kündigung ausspricht. Sofern der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt war und der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich zurückgewiesen hat, ist die Kündigung unwirksam. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 1 Satz 1 BGB, in dem festgehalten ist, dass eine Kündigung, welche ein Vorgesetzter gegenüber einem Arbeitnehmer vornimmt, unwirksam ist, sofern der Vorgesetzte eine Originalvollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung daraufhin unverzüglich zurückweist.

Keine Heilung möglich

Eine Kopie bzw. Abschriften der Vollmacht zur Vornahme der Kündigungserklärungen ist dabei nicht ausreichend. Es muß vielmehr eine Originalvollmacht des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Kündigungserklärung beiliegen. Die Unwirksamkeit kann nachträglich auch nicht mehr geheilt werden, selbst dann nicht, wenn eine Originalvollmacht nachgereicht wird.

Ausnahme: Kenntnis der Vertretung

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vertreter des Arbeitgebers im Vorhinein vom Arbeitgeber bevollmächtigt wurde, wie beispielsweise der Leiter der Personalabteilung. Dieser wurde nämlich vom Arbeitgeber ausdrücklich in diese Stellung berufen, er wurde also im Außenverhältnis, d.h. gegenüber den Arbeitnehmern zur Vertretung befugt. Den Arbeitnehmern soll daher keine Möglichkeit gegeben sein, die Kündigung zurückzuweisen, da aufgrund der Stellung des Personalleiters für jeden Arbeitnehmer klar sein muss, dass er zu solchen Erklärungen wie der Kündigung bevollmächtigt und berechtigt ist.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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