Kündigung durch Bevollmächtigten – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Kündigung kann zurückgewiesen werden, wenn der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt war. Die Zurückweisung muß schnell erfolgen.
Kündigung wird durch Zurückweisung unwirksam
Oftmals ergeben sich interessante Ansatzpunkte, sofern nicht der Arbeitgeber direkt, sondern vielmehr ein Vorgesetzter die Kündigung ausspricht. Sofern der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt war und der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich zurückgewiesen hat, ist die Kündigung unwirksam. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 1 Satz 1 BGB, in dem festgehalten ist, dass eine Kündigung, welche ein Vorgesetzter gegenüber einem Arbeitnehmer vornimmt, unwirksam ist, sofern der Vorgesetzte eine Originalvollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung daraufhin unverzüglich zurückweist.
Keine Heilung möglich
Eine Kopie bzw. Abschriften der Vollmacht zur Vornahme der Kündigungserklärungen ist dabei nicht ausreichend. Es muß vielmehr eine Originalvollmacht des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Kündigungserklärung beiliegen. Die Unwirksamkeit kann nachträglich auch nicht mehr geheilt werden, selbst dann nicht, wenn eine Originalvollmacht nachgereicht wird.
Ausnahme: Kenntnis der Vertretung
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vertreter des Arbeitgebers im Vorhinein vom Arbeitgeber bevollmächtigt wurde, wie beispielsweise der Leiter der Personalabteilung. Dieser wurde nämlich vom Arbeitgeber ausdrücklich in diese Stellung berufen, er wurde also im Außenverhältnis, d.h. gegenüber den Arbeitnehmern zur Vertretung befugt. Den Arbeitnehmern soll daher keine Möglichkeit gegeben sein, die Kündigung zurückzuweisen, da aufgrund der Stellung des Personalleiters für jeden Arbeitnehmer klar sein muss, dass er zu solchen Erklärungen wie der Kündigung bevollmächtigt und berechtigt ist.