Kündigung im Ausland – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ein Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer nach einer Kündigung keine Weiterbeschäftigung im Ausland anbieten! Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden!
Weiterbeschäftigung im Ausland?
Deutsche Arbeitsgerichte verpflichten Arbeitgeber nicht dazu, nach einer Kündigung eine Weiterbeschäftigung im Ausland anbieten zu müssen. Hintergrund des entschiedenen Falles war, dass der Arbeitgeber seine Produktion ins Ausland verlegt hat. Dabei hat er einer bei ihm seit 40 Jahren beschäftigten Arbeitnehmerin die Kündigung erklärt. Die Arbeitnehmerin ist hiergegen vorgegangen und hat beim Arbeitsgericht argumentiert, der Arbeitgeber hätte ihr nicht kündigen, sondern ihr vielmehr eine Weiterbeschäftigung im Ausland anbieten müssen.
Arbeitsgesetze gelten national!
Der Arbeitgeber hätte also eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Dies sehen deutsche Arbeitsgerichte bedauerlicherweise nicht so. Die Arbeitnehmerin hat die Klage verloren. Argumentiert wurde vom Arbeitsgericht damit, dass auf eine Weiterbeschäftigung im Ausland kein Anspruch bestehe. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts geben dies die Arbeitsgesetze in Deutschland nicht her. Sollte hierzu oder zu anderen Fragen noch weiterer Beratungsbedarf bestehen, stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin mit meinem Sekretariat.