Kündigung per Email – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einer Kündigung per sms oder mail, bitte unbedingt Kündigungsschutzklage erheben. Ansonsten können Rechtsnachteile entstehen.
Klage bei jeder Art von Kündigung
Regelmäßig stellt sich die Frage, wie auf eine Kündigung per Email oder SMS zu reagieren ist. Rein rechtlich betrachtet muss auf diese Kündigungen eigentlich nicht reagiert werden, da diese Kündigungen rechtsunwirksam sind. Gemäß § 623 BGB ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag die Schriftform vorgeschrieben, so dass eine per Email oder per SMS ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Darüber hinaus schreibt § 4 KSchG auch vor, dass die Dreiwochenfrist nur für schriftliche Kündigungen gilt. Für Kündigungen per SMS oder Email gilt diese Dreiwochenfrist also nicht.
Rasche Konfliktbewältigung
Gleichwohl ist es in aller Regel sinnvoll, den Arbeitgeber innerhalb der Dreiwochenfrist zu verklagen. Hintergrund ist, dass es immer noch Arbeitgeber gibt, denen nicht klar ist, dass Kündigungen nur schriftlich ausgesprochen werden können. Da die Kündigung aber erfolgt ist, zeigt dies, dass der Arbeitgeber sich von dem Arbeitnehmer trennen will. Nach meiner Erfahrung ist es in derartigen Fällen besser, den bestehenden Konflikt mit dem Arbeitgeber zeitnah auszutragen, als auf die lange Bank zu schieben. Da Konflikte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eben vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, sollte auch bei einer Kündigung per SMS oder per Email eine Klage erhoben werden.