Kündigung und Betriebsrat – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Der Betriebsrat muss zur beabsichtigten Kündigung nur ordnungsgemäß angehört werden – die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich!
Betriebsratsanhörung zur Kündigung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung zustimmen muss. Dem ist nicht so. Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber lediglich ordnungsgemäß angehört werden. Hierbei sind die Arbeitsgerichte allerdings streng. Sofern die Anhörung nicht ordnungsgemäß war, d.h. der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht vollständig alle Gründe, die zur Kündigung führen sollen, mitgeteilt hat, wird die gesamte Kündigung unwirksam.
Betriebsratsanhörung muß richtig sein
Ich habe es schon mehrfach erlebt, dass vor Gericht Kündigungen „kippen“, d.h. als unwirksam angesehen werden, da die Betriebsratsanhörung vom Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Obwohl man es nicht glauben mag, geschieht dies sehr häufig, so dass die Betriebsratsanhörung nach wie vor ein häufiger Ansatzpunkt ist, um eine Kündigung „zu knacken“.
Reaktion des Betriebsrats
Es ist im Übrigen auch nicht egal, wie der Betriebsrat auf eine Anhörung reagiert. Sofern der Betriebsrat keine Stellungnahme abgibt bzw. der Kündigung zustimmt, ist dies grundsätzlich für den Arbeitnehmer folgenlos. Sofern der Betriebsrat aber einer ordentlichen Kündigung aus einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe frist- und ordnungsgemäß widerspricht, kann der Arbeitnehmer gem. § 102 Abs. 5 BetrVG die Weiterbeschäftigung während des Arbeitsgerichtsprozesses verlangen, sofern er Klage erhoben hat.
Weiterbeschäftigung geltend machen
Aus meiner langjährigen Erfahrung zeigt sich, dass dies ein sehr guter Ansatzpunkt ist, um den Arbeitgeber unter Druck zu setzen, da der Weiterbeschäftigungsanspruch während der gesamten Prozessdauer besteht und dies, d.h. das Verbleiben des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers, für den Arbeitgeber oft nur schwer hinzunehmen ist. Dem Arbeitgeber droht also ein „Gesichtsverlust“.