Kündigungsgrund: Alkoholkonsum auf der Arbeit – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Kündigung wegen Alkohols läßt sich für den Arbeitgeber nur schwer begründen, da an eine derartige Kündigung hohe Anforderungen gestellt werden.
Kündigung wegen Alkohols
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit weder durch privaten, noch im Betrieb vorgenommenen Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Verstößt ein Arbeitnehmer hiergegen, kann dies grundsätzlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch hierbei ist jedoch zu beachten, daß der Alkoholkonsum vom Arbeitgeber nachgewiesen werden muß. Dies ist in aller Regel für Arbeitgeber sehr schwierig.
Vorherige Abmahnung erforderlich
Darüber hinaus muß auch dem Abmahnungserfordernis Rechnung getragen worden. Eine Kündigung ist nur dann erforderlich (ultima ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung durch den Arbeitgeber, im Rahmen derer der Arbeitgeber in für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbarer Art und Weise seine Beanstandungen hervorbringt (Dokumentationsfunktion) und damit deutlich den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfalle sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (Warnfunktion). Eine solche Abmahnung ist grundsätzlich auszusprechen.
Kündigung eines Alkoholikers
Bei einer Kündigung wegen Alkohols ist immer abzugrenzen, ob der Arbeitnehmer Alkoholiker oder Genußtrinker ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne. Von krankhaftem Alkoholismus ist daher auszugehen, sofern infolge physischer oder psychischer Abhängigkeit gewohnheits- und übermäßiger Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruht, ist daher in der Regel rechtswidrig, da dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen ist. In einem solchen Fall kommt nur eine krankheitsbedingte und damit eine Kündigung aus personenbedingten Gründen in Betracht, für die strenge Maßstäbe gelten.
Unbedingt zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bei einer Kündigung wegen Alkohols läßt sich erfahrungsgemäß viel machen, da es oftmals für den Arbeitgeber nicht hinreichend klar ist, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt oder nicht. Außerdem befindet sich der Arbeitgeber in Beweisnot. Sollten Sie daher eine Kündigung wegen Alkohols erhalten haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.