Kündigung wegen Sozialversicherungspflicht – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine Sozialversicherungspflicht kann nie zur Kündigung führen. Andernfalls würden Arbeitnehmer wegen des Eintritts der Sozialversicherungspflicht bestraft.
Keine Kündigung wegen Sozialversicherungspflicht
Die eintretende Sozialversicherungspflicht eines als sozialversicherungsfreien Studenten angestellten Mitarbeiters stellt nach neuer Rechtsprechung des BAG keinen Kündigungsgrund dar. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Arbeitgeber einen Studenten anstellte, um ihn sozialversicherungsfrei beschäftigen zu können. Dies war möglich, da eine bestimmte monatliche Stundenzahl sowie eine bestimmte Studiendauer nicht überschritten wurde. Allerdings studierte der Student zu lange, mit der Folge, dass Sozialversicherungspflicht eintrat und der Arbeitgeber entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abführen mußte. Dies ließ sich der Arbeitgeber nicht gefallen und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristgerecht aus personenbedingten Gründen.
Aber eventuell Änderungskündigung
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein personenbedingter Grund nicht gegeben sei, mithin die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich sei. An dem Arbeitsverhältnis ändere sich nichts, selbst wenn der Arbeitgeber nunmehr Sozialversicherungsbeiträge abzuführen habe. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings offen gelassen, ob ein solcher Tatbestand eine Änderungskündigung rechtfertigen könnte.
Ich meine, daß dies eine richtige Entscheidung ist. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder direkt betroffen sein, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.