Kündigungsausspruch – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Gegen jede schriftliche Kündigung muß innerhalb der Dreimonatsfrist Klage erhoben werden – ansonsten ist sie rechtmäßig!
Kündigungsschutzklage gegen jede Kündigung
Bekanntermaßen muss gegen eine schriftliche Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang Klage erhoben werden; andernfalls wird die Kündigung rechtmäßig. Die Frage ist nur, wann überhaupt eine Kündigung vorliegt. Selbstverständlich liegt immer dann eine Kündigung vor, wenn das Schreiben eindeutig als „Kündigung“ bezeichnet wird.
Kündigung muß nicht ausdrücklich so bezeichnet werden
Allerdings braucht das Wort „Kündigung“ nicht ausdrücklich zu fallen. Sofern sich aus einer Gesamtschau zweifelsfrei ergibt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich gewollt ist und sich darüber hinaus erkennen lässt, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung erfolgen soll, wird im Allgemeinen von einer Kündigung ausgegangen. Auch wenn sämtliche Unklarheiten hierbei zu Lasten des Arbeitgebers gehen, ist wegen der Fristproblematik größte Sorgfalt geboten!