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Geschäftsführer Kündigungsschutz – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Geschäftsführern steht in der Regel kein Kündigungsschutz zu! Es ist jedoch möglich, Kündigungsschutz zu vereinbaren!

Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz

In der Regel steht Geschäftsführern kein Kündigungsschutz zu. Dies ist seit mehreren Jahren die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Dies wird damit begründet wird, dass ein Geschäftsführer eben kein Arbeitnehmer ist, sondern auf der Seite des Arbeitgebers steht. Dies ist oftmals Geschäftsführern nicht bekannt. Ich habe sogar schon Fälle erlebt, bei denen Mandanten vom Arbeitgeber zu Geschäftsführern berufen wurden, nur um sie aus dem Kündigungsschutz herauszunehmen. Als die Mandanten dann Geschäftsführer waren, haben sie eine Kündigung erhalten, da sie sich dann nicht mehr auf den Kündigungsschutz berufen konnten. Für die betroffenen Mandanten war dies eine haarsträubende Situation, da sie meinten, die Beförderung zum Geschäftsführer sei ein Karrieresprung. Leider war genau das Gegenteil der Fall.

Bundesgerichtshof hilft Geschäftsführern

Eine interessante Frage war daher, ob in einem Geschäftsführervertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden. Der Bundesgerichtshof sieht dies grundsätzlich als möglich an, d.h. in einem Geschäftsführervertrag kann die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kraft Vertrags vereinbart werden, auch wenn dieses Gesetz eigentlich nicht gilt. Dies ist für viele betroffenen Geschäftsführer eine sehr interessante Alternative.

Mein Tipp: Kündigungsschutz vereinbaren!

Ich halte diese Entscheidung für richtig, da sich nunmehr auch Arbeitnehmer, die den Posten eines Geschäftsführers angeboten bekommen, sozial absichern können, in dem sie die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbaren. Oder anders ausgedrückt: Jedem Geschäftsführer, der Wert auf soziale Sicherheit legt, ist zu empfehlen, in seinem Dienstvertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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