Geschäftsführer Kündigungsschutz – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Geschäftsführern steht in der Regel kein Kündigungsschutz zu! Es ist jedoch möglich, Kündigungsschutz zu vereinbaren!
Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz
In der Regel steht Geschäftsführern kein Kündigungsschutz zu. Dies ist seit mehreren Jahren die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Dies wird damit begründet wird, dass ein Geschäftsführer eben kein Arbeitnehmer ist, sondern auf der Seite des Arbeitgebers steht. Dies ist oftmals Geschäftsführern nicht bekannt. Ich habe sogar schon Fälle erlebt, bei denen Mandanten vom Arbeitgeber zu Geschäftsführern berufen wurden, nur um sie aus dem Kündigungsschutz herauszunehmen. Als die Mandanten dann Geschäftsführer waren, haben sie eine Kündigung erhalten, da sie sich dann nicht mehr auf den Kündigungsschutz berufen konnten. Für die betroffenen Mandanten war dies eine haarsträubende Situation, da sie meinten, die Beförderung zum Geschäftsführer sei ein Karrieresprung. Leider war genau das Gegenteil der Fall.
Bundesgerichtshof hilft Geschäftsführern
Eine interessante Frage war daher, ob in einem Geschäftsführervertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden. Der Bundesgerichtshof sieht dies grundsätzlich als möglich an, d.h. in einem Geschäftsführervertrag kann die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kraft Vertrags vereinbart werden, auch wenn dieses Gesetz eigentlich nicht gilt. Dies ist für viele betroffenen Geschäftsführer eine sehr interessante Alternative.
Mein Tipp: Kündigungsschutz vereinbaren!
Ich halte diese Entscheidung für richtig, da sich nunmehr auch Arbeitnehmer, die den Posten eines Geschäftsführers angeboten bekommen, sozial absichern können, in dem sie die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbaren. Oder anders ausgedrückt: Jedem Geschäftsführer, der Wert auf soziale Sicherheit legt, ist zu empfehlen, in seinem Dienstvertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren.