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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hängt von der Betriebsgröße ab. Ab welcher Größe gibt es Kündigungsschutz?

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

In einem sogenannten „Kleinbetrieb“ gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begründet wurde, müssen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden soll. Das Kündigungsschutzgesetz spricht hierbei von den „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer. Arbeitgeber überlegen es sich in der Praxis sehr genau, ob sie die Grenze von 10 Arbeitnehmern übersteigen. Gemeint sind hierbei 10 Vollzeitarbeitnehmer, wobei sich die Berechnung durchaus kompliziert gestalten kann, da Teilzeitbeschäftigte bis zu einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden mit 0,5 und mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit 0,75 in Ansatz gebracht werden.

Berechnung ist oftmals schwierig

Aus Sicht des Arbeitnehmeranwaltes ist größte Sorgfalt angebracht, sofern die Berechnung eine Betriebsgröße von nahezu 10 Arbeitnehmern ergibt. Hintergrund ist, dass die Rechtsprechung bei den „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer die personelle Situation des Betriebs in der Vergangenheit, als auch in der Zukunft berücksichtigt. Besonders interessant kann dies werden, sofern teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die nur mit 0,5 bzw. 0,75 in Ansatz gebracht werden, regelmäßig Überstunden machen. Sofern derartige Mitarbeiter dann über die 20- bzw. 30-Stunden-Grenze rutschen, sind auch Teilzeitbeschäftigte vollständig, d.h. mit bis zu 1,0 zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann es dann sein, dass die Betriebsgröße auf über 10 Arbeitnehmer steigt, da Teilzeitarbeitnehmer, die ständig Überstunden machen, als Vollzeitarbeitnehmer zu berücksichtigen sind und eben nicht nur zur Hälfte bzw. mit 0,75.

Genaues Arbeiten ist erforderlich

Fazit: Als Anwalt für Arbeitsrecht bzw. als Fachanwalt für Arbeitsrecht muss bei der Mandatsannahme immer kritisch beleuchtet werden, ob gegebenenfalls teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden machen. Ich habe schon mehrfach erlebt, dass es hierdurch zur Anwendung des Kündigungsschutzes kommt, obwohl auf den ersten Blick an sich das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar erscheint.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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