Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hängt von der Betriebsgröße ab. Ab welcher Größe gibt es Kündigungsschutz?
Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
In einem sogenannten „Kleinbetrieb“ gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begründet wurde, müssen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden soll. Das Kündigungsschutzgesetz spricht hierbei von den „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer. Arbeitgeber überlegen es sich in der Praxis sehr genau, ob sie die Grenze von 10 Arbeitnehmern übersteigen. Gemeint sind hierbei 10 Vollzeitarbeitnehmer, wobei sich die Berechnung durchaus kompliziert gestalten kann, da Teilzeitbeschäftigte bis zu einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden mit 0,5 und mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit 0,75 in Ansatz gebracht werden.
Berechnung ist oftmals schwierig
Aus Sicht des Arbeitnehmeranwaltes ist größte Sorgfalt angebracht, sofern die Berechnung eine Betriebsgröße von nahezu 10 Arbeitnehmern ergibt. Hintergrund ist, dass die Rechtsprechung bei den „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer die personelle Situation des Betriebs in der Vergangenheit, als auch in der Zukunft berücksichtigt. Besonders interessant kann dies werden, sofern teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die nur mit 0,5 bzw. 0,75 in Ansatz gebracht werden, regelmäßig Überstunden machen. Sofern derartige Mitarbeiter dann über die 20- bzw. 30-Stunden-Grenze rutschen, sind auch Teilzeitbeschäftigte vollständig, d.h. mit bis zu 1,0 zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann es dann sein, dass die Betriebsgröße auf über 10 Arbeitnehmer steigt, da Teilzeitarbeitnehmer, die ständig Überstunden machen, als Vollzeitarbeitnehmer zu berücksichtigen sind und eben nicht nur zur Hälfte bzw. mit 0,75.
Genaues Arbeiten ist erforderlich
Fazit: Als Anwalt für Arbeitsrecht bzw. als Fachanwalt für Arbeitsrecht muss bei der Mandatsannahme immer kritisch beleuchtet werden, ob gegebenenfalls teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden machen. Ich habe schon mehrfach erlebt, dass es hierdurch zur Anwendung des Kündigungsschutzes kommt, obwohl auf den ersten Blick an sich das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar erscheint.