Kündigungsschutzklage – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Nur durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage können Ihre Rechte gewahrt werden – und dies hat für mich höchste Priorität!
Die richtige Erhebung der Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage wird erhoben, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Die Kündigungsschutzklage ist fristgebunden und kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. In der Kündigungsschutzklage müssen die Parteien ordnungsgemäß bezeichnet werden. Es muss also klar sein, wer gegen wen klagt. Darüber hinaus muss ersichtlich sein, dass die Kündigung angegriffen wird. Die Kündigungsschutzklage muß unterschrieben sein und beim Arbeitsgericht fristgerecht eingehen.
Klagefrist beträgt drei Wochen
Wichtig ist, dass die Kündigungsschutzklage auch wirklich innerhalb der Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Wird die Kündigungsschutzklage verfristet erhoben, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden. Eine an sich unwirksame und rechtswidrige Kündigung wird dann automatisch rechtmäßig und nicht mehr angreifbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung eklatante Mängel aufweist.
Bei einer Kündigung unbedingt zum Anwalt
Es ist daher besonders wichtig, im Falle einer Kündigung einen qualifizierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gerne stehen ich Ihnen mit all meinem Wissen und meiner Erfahrung zur Verfügung.