Was ist bei Kündigungsfristen zu beachten? – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Nach dem Gesetz verlängern sich die Kündigungsfristen abhängig von der Dauer der Beschäftigung – aber nur für den Arbeitgeber!
Kündigungsfristen Verlängern sich!
Immer wieder muss ich in meiner täglichen Praxis feststellen, dass sowohl Arbeitnehmern, als auch Arbeitgebern nicht bewusst ist, dass sich Kündigungsfristen verlängern, je länger das Arbeitsverhältnis andauert. Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist des § 622 Abs. 1 BGB gilt für beide Seiten, also sowohl für den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer.
Nach 20 Jahren auf über 7 Monate!
Sofern das Arbeitsverhältnis jedoch länger andauert, verlängern sich die Kündigungsfristen. Hat das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats und hat das Arbeitsverhältnis 8 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, usw. Dies geht soweit, dass nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt, vgl. § 622 Abs. 2 BGB.
Verlängerung gilt nur für Arbeitgeber
Was jedoch viele nicht wissen: Die Verlängerung der Kündigungsfristen gelten nur für den Arbeitgeber, nicht jedoch für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitnehmer bleiben die Kündigungsfristen immer gleich, also lediglich 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Zu beachten ist jedoch, dass dies im Arbeitsvertrag abbedungen werden kann. Sofern dort vereinbart ist, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist dies rechtlich zulässig. Zum anderen müssen natürlich auch Tarifverträge beachtet werden. Auch dort können abweichende Regelungen vereinbart werden.