Lohn bei Verspätung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das Wegerisiko und hat keinen Lohnanspruch bei Verspätung. Etwas anderes gilt bei einem persönlichen Grund.
Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das allgemeine Wegerisiko. Schneit es besipielsweise und kommt der Arbeitnehmer deswegen zu spät zur Arbeit, hat er für die verpaßten Arbeitsstunden keinen Lohnanspruch. Es gilt dann der Grundsatz "Ohne Arbeit keinen Lohn". Etwas anderes gilt aber immer dann, wenn der Grund des Fehlens in der Person des Arbeitnehmers liegt.
Bei einem persönlichen Grund muß Arbeitgeber zahlen
Erleidet der Arbeitnehmer beispielsweise unverschuldet einen Unfall und kommt deswegen 4 Stunden zu spät zur Arbeit, behält er seinen Lohnanspruch. Grund hierfür ist § 616 BGB, der bestimmt, daß der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber behält, wenn er für eine kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos verhindert ist, zur Arbeit zu erscheinen.