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Personenbedingte Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung – einfach erklärt durch Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin!

Wann ist eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt?

Die personenbedingte Kündigung ist auch als Kündigung wegen Krankheit bekannt. Oftmals erfolgt eine personenbedingte, d.h. krankheitsbedingte Kündigung entweder wegen häufigen Kurzerkrankungen oder wegen einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit. Bei beiden Kündigungsarten wurde von der Rechtsprechung ein vierstufiges Prüfungsschema entwickelt.

Was sind die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung?

Negative Prognose

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss feststehen, dass der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach auch in absehbarer Zukunft seine Arbeitsleistung nicht aufnehmen können wird. Sofern dies der Fall ist, ist von einer negativen Prognose auszugehen. In aller Regel geht die Rechtsprechung hiervon, d.h. von einer negativen Prognose aus, sofern der Arbeitnehmer länger als 1 ½ Jahre arbeitsunfähig erkrankt ist.

Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, sofern sie im Rahmen der krankheitsbedingten prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt, d.h. durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten müssen die betrieblichen Interessen negativ betroffen sein.

Oftmals wird von Arbeitgebern vorgetragen, dass dies der Fall ist, wenn für einen Zeitraum von 6 Wochen die Entgeltfortzahlung geleistet werden muss. Diesem Argument folgt die Rechtsprechung jedoch nicht. Die gesetzlichen Entgeltfortzahlungskosten alleine können jedenfalls bei einer lang andauernden Krankheit die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen nicht begründen. Anderes gilt natürlich bei häufigen Kurzerkrankungen. Hier können die erheblichen (über 6 Wochen hinausgehenden) Entgeltzahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers von sich aus die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen begründen.

Üblicherweise werden die Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen jedoch mit Störungen im Betriebsablauf begründet. Der Arbeitgeber muss also konkret nachweisen, zu welchen Störungen im technischen oder organisatorischen Bereich die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers geführt haben. Hierbei kommen beispielsweise Überstunden anderer Arbeitnehmer, Verzögerungen bei einer Auftragsabwicklung, Stillstand von Maschinen und Produktionsausfälle in Betracht. Diese Störungen sind jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Störungen durch andere Maßnahmen zu vermeiden.

Interessenabwägung

Im Rahmen der Interessensabwägung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abschließend zu untersuchen, ob die durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten verursachten Belastungen des Arbeitgebers von ihm noch hinzunehmen sind oder ob die Fehlzeiten derart hoch sind, dass eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei hat die Rechtsprechung die nachfolgenden Kriterien entwickelt, die bei einer Interessensabwägung zu berücksichtigen sind:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Höhe der Entgeltfortzahlung
  • Ursache der Erkrankung, d.h. wurde die Erkrankung durch die Arbeit verursacht?
  • Lebensalter des Arbeitnehmers
  • Aussichten des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Verschulden des Arbeitnehmers.

Zu welchem Ergebnis die Interessensabwägung dann im Einzelfall führt, ist letztlich nie sicher prognostizierbar, da dem jeweiligen Tatrichter ein Ermessensspielraum zusteht.

Ultima ratio

Es darf kein milderes Mittel zur Rettung des Arbeitsplatzes gegeben sein. Ein solches milderes Mittel wurde von der Rechtsprechung bejaht, sofern der Arbeitnehmer auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umgesetzt oder der Arbeitsplatz durch Überbrückungsmaßnahmen (Anordnung von Mehrarbeit, Einstellung von Aushilfskräften etc.) gerettet werden kann.

Erst wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen, ist die krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Unsere Leistung – für Sie!

Kommt Ihnen dies bekannt vor? Haben Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten? Dann sollten wir uns kennenlernen! Vereinbaren Sie bitte mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Es gibt oftmals sehr gute Chancen beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung vorzugehen, d.h. eine Weiterbeschäftigung zu erreichen oder ein Abfindung für Sie herauszuholen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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