Rücknahme der Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine ausgesprochene Arbeitgeberkündigung kann nicht zurückgenommen werden! Das Arbeitsverhältnis wird vielmehr zu den alten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
Rücknahme der Kündigung ist nicht möglich
Eine im Arbeitsrecht ausgesprochene Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Dies ist nicht möglich. Ist die Kündigung einmal in der Welt, d.h. dem Kündigungsempfänger zugegangen, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden. In der Praxis wird dies jedoch so tagtäglich tausendfach getan. Hierbei bedient sich die Rechtsprechung jedoch eines Tricks. In der Rücknahme der Kündigung wird das Angebot des Arbeitgebers gesehen, das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen weiter fortzusetzen. Durch die Rücknahme der Kündigung wird der Arbeitgeber auch automatisch verpflichtet, das Gehalt für die Vergangenheit nachzuzahlen und zwar für den Zeitraum, in dem er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat.
Das alte Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt
Sofern der Arbeitnehmer die Kündigungsrücknahme, d.h. also das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den gleichen Bedingungen annimmt, wird das Arbeitsverhältnis wieder in Kraft gesetzt. Sofern der Arbeitnehmer jedoch das Angebot nicht annimmt, kommt ein neues Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen nicht zustande. Dies hat vor allem zur Folge, dass bei einer Nichtannahme des Angebotes die Verpflichtung des Arbeitsgebers, den Annahmeverzugslohn zu zahlen, endet.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben bzw. von dieser Problematik betroffen sein, stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gerne für eine Beratung zur Verfügung. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie einfach mit mir einen persönlichen Besprechungstermin.