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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Rückzahlung Gratifikation – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Gratifikationen können vom Arbeitgeber nur ganz selten zurückgefordert werden. Selbst dann ist die Rückforderung in der Höhe begrenzt.

Verpflichtung zur Rückzahlung der Gratifikation

Rückzahlungsverpflichtungen bei Gratifikationen sind nur in sehr engen Grenzen zulässig. Eine Rückzahlungsklausel ist überhaupt nur dann wirksam ist, sofern der Arbeitnehmer kündigt oder der Arbeitgeber berechtigt ist, eine fristlose bzw. verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Ansonsten ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel nur bei betriebsbedingten Gründen zulässig und auch nur dann, sofern die Rückzahlungsklausel in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Dies ist sehr selten der Fall.

Rückzahlungsverpflichtung begrenzt

Aber auch dann gilt, daß der Arbeitgeber nicht einfach die Gratifikation zurückfordern kann, wie er will. Grundsätzlich gilt, dass die Vereinbarung der Rückzahlung bei einer Gratifikation bis 100,00 € unwirksam ist. Bei Gratifikationen über 100,00 €, aber weniger als ein Monatsverdienst, ist eine Bindungsdauer für drei Monate möglich, d.h. im Ergebnis, der Arbeitgeber kann bis zum 31. März des Folgejahres die Rückzahlung verlangen. Bei einer Gratifikation von einem Monatsverdienst ist eine Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich. Ab dem 30. Juni des Folgejahres kann der Arbeitnehmer ausscheiden, ohne die Gratifikation zurückzahlen zu müssen.

Ich stärke Ihnen den Rücken

Tritt Ihr Arbeitgeber an Sie heran und macht die Rückzahlung der Gratifikationen geltend? Dann sollten wir uns kennenlernen. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und vertrete Sie gerne.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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