Rückzahlung Gratifikation – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Gratifikationen können vom Arbeitgeber nur ganz selten zurückgefordert werden. Selbst dann ist die Rückforderung in der Höhe begrenzt.
Verpflichtung zur Rückzahlung der Gratifikation
Rückzahlungsverpflichtungen bei Gratifikationen sind nur in sehr engen Grenzen zulässig. Eine Rückzahlungsklausel ist überhaupt nur dann wirksam ist, sofern der Arbeitnehmer kündigt oder der Arbeitgeber berechtigt ist, eine fristlose bzw. verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Ansonsten ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel nur bei betriebsbedingten Gründen zulässig und auch nur dann, sofern die Rückzahlungsklausel in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Dies ist sehr selten der Fall.
Rückzahlungsverpflichtung begrenzt
Aber auch dann gilt, daß der Arbeitgeber nicht einfach die Gratifikation zurückfordern kann, wie er will. Grundsätzlich gilt, dass die Vereinbarung der Rückzahlung bei einer Gratifikation bis 100,00 € unwirksam ist. Bei Gratifikationen über 100,00 €, aber weniger als ein Monatsverdienst, ist eine Bindungsdauer für drei Monate möglich, d.h. im Ergebnis, der Arbeitgeber kann bis zum 31. März des Folgejahres die Rückzahlung verlangen. Bei einer Gratifikation von einem Monatsverdienst ist eine Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich. Ab dem 30. Juni des Folgejahres kann der Arbeitnehmer ausscheiden, ohne die Gratifikation zurückzahlen zu müssen.
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