Selbstbeurlaubung als Kündigungsgrund – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einer eigenmächtigen Selbstbeurlaubung droht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Urlaubsgewährung erfolgt durch Arbeitgeber
Grundsätzlich stellt eine Selbstbeurlaubung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Urlaubsgewährung erfolgt nach § 7 Bundesurlaubsgesetz durch den Arbeitgeber. Lehnt dieser die Urlaubserteilung ohne ausreichenden Grund ab, kann der Arbeitnehmer durch Klage oder ggf. einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche durchsetzen.
Kein Selbstbeurlaubungsrecht
Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht gegeben. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daher keinen Urlaub erteilt, so verletzt dieser seine Arbeitspflicht, wenn er eigenmächtig seinen Urlaub antritt. Hatte der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ausdrücklich abgelehnt, so wird regelmäßig sogar eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegen. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen.
Entscheidung im Einzelfall
Unter Umständen kann sich aber die Betrachtungsweise ändern. Sofern beispielsweise der Arbeitgeber den Urlaub aufgrund eines groben Rechtsverstoßes zu Unrecht ablehnt, dürfte die Kündigung rechtswidrig sein. Dies ist natürlich immer eine Entscheidung des Einzelfalles. Gleichwohl wird jedoch im Rahmen der Interessensabwägung auch stets das Verhalten des Arbeitgebers hinterfragt.