Umdeutung der Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Keine automatische Umdeutung von fristlosen in fristgerechte Kündigungen. Vielmehr müssen hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen.
Keine automatische Umdeutung
Fristlose Kündigungen werden nicht automatisch in fristgerechte Kündigungen umgedeutet, sofern ein fristloser Kündigungsgrund nicht vorliegt. Ich hatte gerade letzte Woche wieder einen derartigen Fall. Der Arbeitgeber hatte fristlos gekündigt, woraufhin das Arbeitsgericht zu erkennen gab, dass es die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt halte. Darauf meinte der Kollege, die fristlose Kündigung müsse in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden und als solche sei die ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt.
Umdeutung nur bei Anhaltspunkten
Die zuständige Kammer wollte dem Kollegen schon nicht im Ansatz folgen. Sie wies vielmehr darauf hin, dass vorliegend überhaupt gar keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen könnten. Richtig ist zwar, dass das Gericht von sich aus prüfen muss, ob eine Umdeutung in Betracht kommt. Allerdings muß derjenige, also in dem Fall der Arbeitgeber, die Tatsachen darlegen, aus denen sich eine mögliche Umdeutung ergeben soll. Da dies die Gegenseite nicht getan hat, mithin entsprechende Tatsachen nicht vorgelegt hat, weigerte sich das Gericht, die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umzudeuten.
Ich vertrete Sie
Einen Automatismus, dass eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden muss, gibt es nicht. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und stehe Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.