Unmutsäußerung und Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bloße Kritik oder Unmutsäußerungen des Arbeitnehmers rechtfertigen nie eine Kündigung des Arbeitgebers. Dies ist vom Arbeitgeber hinzunehmen.
Kündigung wegen Kritik des Arbeitgebers?
Einem meiner Mandanten wurde von seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens trug der Arbeitgeber vor, mein Mandant habe gegenüber einem Kollegen schon mehrfach geäußert, er wolle möglichst bald das Unternehmen verlassen und sich einen neuen Arbeitsplatz suchen, da ihm der Geschäftsführer nicht passe. Hierauf hat der Arbeitgeber die Kündigung gestützt.
Kündigung ist nicht gerechtfertigt!
Das Kündigungsschutzverfahren hat der Arbeitgeber erwartungsgemäß verloren. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung bloße gelegentliche Unmutsäußerungen, wie sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund momentaner Verärgerung erfahrungsgemäß immer wieder geäußert werden, mit einem ernsthaften Abkehrwillen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung muss der arbeitgeberseitigen Kündigung vielmehr der Versuch vorausgehen, mit dem Arbeitnehmer in einem offenen Gespräch die Gründe für den Abkehr vom Unternehmen zu erörtern und durch angemessene und zumutbare Maßnahmen zu versuchen, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden.
Arbeitnehmer haben das Recht zum Wechsel
Nach der Rechtsprechung ist es das gute Recht jedes Arbeitnehmers, sich beruflich zu verändern, seinen Arbeitsplatz unter Einhaltung der eingegangenen vertraglichen Bindungen, insbesondere unter Beachtung der Kündigungsfristen zu wechseln und auch Vorbereitungen für einen solchen Stellenwechsel zu treffen. Dieses elementare Recht eines Arbeitnehmers kann nach der Rechtsprechung nicht dadurch geschmälert werden, dass dem Arbeitgeber zugestanden wird, jede Vorbereitungshandlung für einen Stellenwechsel mit der Sanktion einer Kündigung zu belegen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, sich durch die Vereinbarung angemessener Kündigungsfristen für den Fall einer Kündigung des Vertrages durch den Arbeitnehmer den Spielraum zu sichern, den er für seine Personaldisposition benötigt.