Verlust des Sonderkündigungsschutzes – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Sind Sie schwerbehindert? Dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwerbehinderung informieren!
Schwerbehinderung schützt vor Kündigung!
Sonderkündigungsschutz haben alle Arbeitnehmer, die zu mehr als 50 % schwerbehindert sind. Dies gilt auch für die Gleichgestellten. Bei einer derartigen Konstellation muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung das Integrationsamt anhören. Eine ohne Anhörung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist schlicht unwirksam. Durch diese gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass gegenüber Schwerbehinderten wegen der Schwerbehinderung eine Kündigung ausgesprochen wird.
Aber nur dann, wenn es der Arbeitgeber weiß!
Sofern der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung nichts über die Schwerbehinderung weiß, ist dies grundsätzlich nicht schädlich, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vom Bestehen der Schwerbehinderung nachträglich in Kenntnis setzt. Allerdings laufen auch hier – wie so oft im Arbeitsrecht – Fristen. Die nachträgliche Mitteilung über die Schwerbehinderteneigenschaft muss spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Sofern die Benachrichtigung über die Schwerbehinderung nach Ablauf von drei Wochen erfolgt, kann der Arbeitnehmer in dem dann folgenden Kündigungsschutzverfahren sich nicht mehr darauf berufen, dass die Kündigung wegen der Schwerbehinderung unwirksam ist.
Schwerbehinderung unbedingt mitteilen!
Da der Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozesses dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war, sollte der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung den Arbeitgeber unbedingt innerhalb der Dreiwochenfrist auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweisen.