Weiterbeschäftigungsanspruch, das ist zu beachten – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz eines Leiharbeitnehmers möglich ist.
Freie Arbeitsplätze für die Stammbelegschaft
Das Hessische LAG hat ein wirklich sehr interessantes Urteil verkündet. Bekanntermaßen ist eine betriebsbedingte Kündigung dann nicht gerechtfertigt, wenn es möglich ist, den Arbeitnehmer im Betrieb weiterzubeschäftigen. In dem entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass die im Betrieb vorhandenen freien Arbeitsplätze alle mit Leiharbeitnehmern besetzt waren. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass er auf einer dieser Arbeitsplätze arbeiten könne, da dieser Arbeitsplätze frei sei. Der Arbeitgeber hielt dagegen und trug vor, die Arbeitsplätze seien nicht frei, da auf diesen Arbeitsplätzen schließlich Leiharbeitnehmer beschäftigt seien.
Arbeitsgericht gibt Arbeitnehmer Recht
Das Hessische LAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Freie Arbeitsplätze sind also stets auch solche Arbeitsplätze, die durch Leiharbeitnehmer besetzt sind oder durch Leiharbeitnehmer besetzt werden sollen. Denn die freien Arbeitsplätze stehen in erster Linie der Stammbelegschaft zu und können nicht einfach durch Leiharbeitnehmer besetzt werden. Die ausgesprochenen Kündigung war somit rechtswidrig.
Eine richtige Entscheidung!
Wir meinen, dass dieses Urteil völlig zu Recht ergangen ist. Arbeitgeber können sich der Beschäftigungspflicht ihrer Arbeitnehmer nicht dadurch entziehen, dass sie nur noch Leiharbeitnehmer beschäftigen. Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit mir einen persönlichen Besprechungstermin. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht. Meine Stärke ist Ihr Vorteil!